Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Förderverein Freibad Murrhardt e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Freibad Murrhardt e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Murrhardt.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen finanziellen Gewinn.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gesundheitsvorsorge der Allgemeinheit durch die Förderung des Schwimmsports und die Bewahrung der Tradition des Freibades Murrhardt und seine dauerhafte Erhalten für den Badebetrieb. Zweck des Vereines ist weiterhin die Sicherstellung, dass im Freibad Murrhardt Schwimmsport und Schulsport betrieben und Schwimmkurse, Rettungsschwimmkurse, Gymnastikkurse, usw. abgehalten werden können.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

Der Vereinszweck wird erfüllt durch Mitgliedsbeiträge, die Gewinnung von Spenden und die Erbringung ehrenamtlicher Leistungen bei der Aufrechterhaltung des Badebetriebes im Freibad Murrhardt. Über Umfang und Art der im Murrhardter Freibad zu erbringenden administrativen, technischen und pflegenden Tätigkeiten ist eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Murrhardt abzuschließen. Diese dient dem Zwecke einer bedarfs- und sachgerechten Koordination des Einsatzes von hauptamtlichem städtischen Personal und ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern.

§ 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.

§ 4: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmenantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Er soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten, bei Familien jeweils Name und Alter eines jeden Familienmitglieds. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

§ 6: Beiträge und sonstige Pflichten

Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied dazu für jedes Geschäftsjahr einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

Über die Höhe, Fälligkeit und Staffelung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8: Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst jedoch im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Murrhardt.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung (1. oder 2. Vorsitzender) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahrs.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • b. Festsetzung der Schwerpunkte zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen.
  • c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer.
  • e. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • f. Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer.
  • g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch etwaige Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig der Änderung oder die Ergänzung des Finanzamtes bedürfen sollten, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Beschlussfassung über die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen.

§ 9: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10: Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern.

Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • c. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
  • d. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  • e. Verhandlung der Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Murrhardt über die zu erbringenden administrativen, technischen und pflegenden Tätigkeiten.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes an der Beschlußfassung mitwirken.

§ 11: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Stadt Murrhardt, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Murrhardter Freibades zu verwenden hat. Kann dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen der Förderung der Murrhardter Jugendarbeit zugeführt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, oder der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12: Haftung

Der Verein „Förderverein Freibad Murrhardt e.V.“ haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern, auch die des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Kassiers, des Schriftführers und der Beisitzer werden ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§13: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde beschlossen am 20.Februar 2004. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.