Haus- und Badeordnung für das städtische Freibad Murrhardt

§1 Allgemeines und Hausrecht

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im städtischen Freibad Murrhardt.

(2) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich.

(3) Mit dem Lösen der Eintrittskarte und Betreten des Freibades erkennt jeder Besucher diese an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

(4) Das Personal des städtischen Freibads, inklusive des für den Badebetrieb beauftragten externen Personals, übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.

(5) Den Anweisungen des Personals oder weiterer Berechtigter ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

(6) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Stadtverwaltung Murrhardt entgegen.

§2 Öffnungszeiten und Zutritt

(1) Die Öffnungszeiten, der Einlass und der Badeschluss (s. Anlage 1 zur Haus- und Badeordnung) werden am Kasseneingang ersichtlich ausgehängt und ebenso öffentlich bekannt gemacht wie der Zeitpunkt des Saisonstarts.

(2) Die Stadtwerke Murrhardt können aus betrieblichen oder witterungsbedingten Gründen die Badezeit für einzelne Tage einschränken oder auch das städtische Freibad an einzelnen Tagen ganz schließen.

(3) Das Aufsichtspersonal kann bei Überfüllung oder bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder für bestimmte Becken einschränken.

(4) Aus den Einschränkungen der Badezeit können keine Erstattungsansprüche hergeleitet werden.

(5) Der Zutritt ist nicht gestattet für:

(a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. (b) Personen, die Tiere mit sich führen.

(c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen (z.B. Schuppen, Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können.

(6) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erwachsenen und unter dessen Verantwortung benutzen.

(7) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen sowie geistig behinderte Personen ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet, die ggf. entsprechende Hilfe leisten kann.

(8) Der Zugang zu den Umkleideräumen und den Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege gestattet. Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Das Betreten abgesperrter Rasenteile ist untersagt.

§3 Vereins- und Gruppenschwimmen

(1) Das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

(2) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.

(3) Über die Zulassung von Vereinen, DLRG, Schulklassen oder sonstigen Organisationen wird von der Stadtverwaltung Murrhardt individuell entschieden.

(4) Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht grundsätzlich nicht zugelassen, die Stadtverwaltung behält sich im Einzelfall eine entsprechende Genehmigung vor.

§4 Eintrittskarten

(1) Die als Anlage 2 zur Haus- und Badeordnung beigefügte Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

(2) Der Badegast erhält gegen Zahlung des in der Entgeltregelung festgesetzten Entgeltes grundsätzlich eine Eintrittskarte (Quittungsausdruck). Die Einzelkarten sind nicht übertragbar.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen und Schlüssel für Garderobenschränke oder Wertfächer so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes

Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis über das Einhalten der vorgenannten, ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Verliert der Badegast den Schlüssel, so wird der Inhalt des Schließfaches erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen und Schadenersatz in Höhe des in der Entgeltordnung festgesetzten Betrages gezahlt ist.

(4) Die Einzelkarte gilt nur am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Freibades. Die Zehnerkarten gelten ab dem Tage ihrer Ausgabe und berechtigen zum 10-maligen Betreten des Bades. Es ist zulässig, dass mehrere Personen der gleichen Entgeltgruppe gemeinsam eine Zehnerkarte benutzen, wenn beim jeweiligen Betreten des Freibades für jede Person eine Entwertung vorgenommen wird. Verlässt der Badegast nach Lösen der Einzelkarte oder auch nach Entwerten der Zehnerkarte das Bad, so hat er bei erneutem Besuch auch am gleichen Tag den Eintrittspreis erneut zu entrichten. Zehnerkarten gelten grundsätzlich nur für die jeweilige Badesaison.

(5) Mit den Dauerkarten (Saisonkarten, Familiensaisonkarten) kann das städtische Freibad beliebig oft innerhalb der jeweiligen Badesaison und im Rahmen der festgesetzten Betriebs- und Badezeiten betreten werden.

(6) Alle Eintrittskarten berechtigen nur zum Betreten des städtischen Freibades innerhalb der festgesetzten Betriebs- und Badezeiten. Werden aus betrieblichen oder sonstigen Gründen die täglichen Badezeiten eingeschränkt oder das Freibad an einzelnen oder mehreren Tagen innerhalb der Badesaison geschlossen, so können hieraus keine Erstattungsansprüche aus nicht zur Verfügung gestellten Badezeiten geltend gemacht werden.

(7) Die Eintrittskarte ist dem Bäderpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.

(8) Eintrittskarten werden in der Regel bis eine 1⁄2 Stunde vor Betriebsschluss ausgegeben.

§5 Verhaltensregeln im städtischen Freibad

(1) Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Das Erholungsbedürfnis anderer Badegäste ist zu berücksichtigen.

(2) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder bei Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgesetzt wird.

(3) Die Wechsel- und Sammelkabinen dienen nur zum Aus- und Ankleiden mit entsprechendem kurzfristigem Aufenthalt.

(4) Das Rauchen im Freibad ist nur in dem hierfür freigegebenen Bereich gestattet. Für den kompletten Kinderbereich, sowie dem Umkleide-, Sanitär- und Badebereich gilt ein ausdrückliches Rauchverbot.

(5) Behälter aus Glas usw. dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.

(6) Das Schwimmbecken, vor allem der Sprungbereich, darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Im Sprungbereich ist besondere Aufmerksamkeit und Rücksicht anzuwenden. Für Nichtschwimmer steht der Nichtschwimmerbereich zur Verfügung, für Kleinkinder das Kinderplanschbecken.

(7) Die Beckenumgänge des Schwimm- und Sprungbeckens dürfen von Nichtschwimmern nicht betreten werden

(8) Das Springen vom Sprungbrett erfolgt auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass:

(a) der Sprungbereich frei ist und
(b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.

(9) Ob das Sprungbrett zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal. Einzelanordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nicht gehaftet.

(10) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist untersagt. Ebenso ist es untersagt, auf den Beckenumgängen zu rennen oder an den Einstiegsleitern zu turnen sowie Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen.

(11) Das Ballspielen in den Wasserbecken ist nur mit zugelassenen leichten Wasserbällen gestattet. Die sich aus der Benutzung von Schwimmbrillen, Taucherbrillen, Schnorcheln und Flossen eventuell ergebende Haftung liegt beim jeweiligen Benutzer.

(12) Zur Vermeidung von Unfällen dürfen Wasserrutschen nur einzeln, mit entsprechendem Abstand zum Vorgänger, zügig, ausschließlich im Sitzen ohne Abbremsen oder Anhalten benutzt werden. Der Beckenbereich direkt unterhalb der Wasserrutsche ist nach dem Eintauchen sofort zu verlassen. Ebenso darf bei geöffneter Rutsche keinesfalls in den Einrutschbereich des Beckens hineingeschwommen werden.

(13) Die Breitwasserrutsche ist entsprechend den Baderegeln auf den Hinweisschildern an der Rutsche zu benutzen. Wasserrutschen dürfen nur über die dafür vorgesehenen Treppenaufgänge benutzt werden. Das Klettern an der Wasserrutschenkonstruktion und das Rutschen im Stehen sind untersagt.

(14) Bei Gewitter sind die Becken sofort zu verlassen und den Durchsagen des Aufsichtspersonals ist sofort Folge zu leisten.

(15) Den Badegästen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte und andere Wiedergabegeräte zu benutzen, wenn es dadurch zur Belästigung der übrigen Nutzer kommt.

(16) Das Fotografieren und Filmen von Personen und Personengruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung.

(17) Offenes Feuer und Grillen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

(18) Gemeinschaftseinrichtungen – wie z. B. Tischfußball, Schachfiguren, Bodentrampolin oder Beach-Volleyballfelder sind nach höchstens einstündiger Benutzung für andere wartende Badegäste zu räumen. Das hintere Beachvolleyballfeld ist wochentags, das vordere Beachvolleyballfeld dienstags und freitags ab 18.00 Uhr ausschließlich den Mitgliedern der Abteilung Volleyball des TV Murrhardt vorbehalten.

(19) Bewegungsspiele und -sport sind – auch ohne Bälle – nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben. Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher.

§6 Badekleidung

(1) Der Aufenthalt im Beckenbereich des Freibads und insbesondere die Beckenbenutzung sind nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(2) Kinder und Kleinkinder müssen mindestens mit einer Badehose während des Badens bekleidet sein. Badekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgedrückt werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.

(3) Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden, soweit diese nicht als orthopädische Hilfsmittel getragen werden müssen.

(4) Kinder dürfen zum Sonnenschutz im Kinderbecken ein T-Shirt tragen. Im kombinierten Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken ist dies nicht erlaubt. In begründeten Einzelfällen kann das Aufsichtspersonal insbesondere zum Gesundheitsschutz Ausnahmen zulassen.

§7 Körperreinigung

(1) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. In den Becken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Übelriechende Einreibemittel o.ä. dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.

(2) Es wird dringend empfohlen, vor Benutzung des Bades die Toiletten aufzusuchen. Jede Verunreinigung des Badewassers ist zu vermeiden.

§8 Betriebshaftung

(1) Die Badegäste benutzen das städt. Freibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Freibad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

(2) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden durch oder an Nutzern und deren Rechten. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(3) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.

(4) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und sonstigen Gegenständen haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei der Beschädigung dieser Sachen durch Dritte.

(5) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes oder Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen und den sicheren Verschluss der Vorrichtung zu kontrollieren, sowie die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(6) Etwaige Schadenersatzansprüche müssen unverzüglich bei der Stadtverwaltung Murrhardt geltend gemacht werden. Nachteile, die sich aus einer Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten.

§9 Fundgegenstände

Fundgegenstände sind an das Aufsichtspersonal abzugeben. Sie werden bis zum jeweiligen Ende der laufenden Badesaison im Freibad aufbewahrt. Danach werden sie an das städtische Fundamt übergeben.

§ 10 Parkplätze und Verkehrswege außerhalb des Freibades

Die bereitgestellten Parkplätze außerhalb des Freibadgeländes werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf diesen Parkplätzen und den Zufahrtswegen zum Freibad gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend. Für Kraftfahrzeuge jeglicher Art oder Fahrräder, die auf den Parkierungsflächen abgestellt werden, wird keinerlei Haftung bei Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen Einflüssen übernommen. Fahrzeuge, die widerrechtlich abgestellt sind, werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt. Auf die Ahndung von Parkverstößen durch den städtischen Vollzugsdienst wird hingewiesen.

§ 11 Ausnahmen von der Haus- und Badeordnung

Das Badebetriebspersonal kann nach vorheriger Ankündigung für begrenzte Zeiträume bestimmte Ausnahmen von der Haus- und Badeordnung ausdrücklich zulassen. Der Umfang der Ausnahmen und die Dauer der Ausnahmeregelung werden ggf. durch entsprechende Lautsprecherdurchsagen bekannt gemacht.

§ 12 Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung in der vorliegenden, aktualisierten Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.04.2017 tritt ab der Badesaison 2017 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Haus- und Badeordnung ihre Wirkung.

Ausgefertigt:

Murrhardt, den 11.04.2017

Armin Mößner Bürgermeister